10.4.7. Höhe der Gebühr
381Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143 ff.
382Die Anzahl der Beilagen ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang. Dies gilt sowohl für Beilagen, die in Papierform beigelegt werden, als auch für elektronische Beilagen.
383Insbesondere folgende Schriften stellen in einem Bauverfahren eigenständige Beilagen dar:
Lageplan
Bauplan (bestehend aus einem Grundriss, einem Aufriss, einem Schnitt und einer Seitenansicht)
Detailzeichnungen zu einem Bauplan
statistische Berechnungen
Baubeschreibung (inkl. AGWR II - Datenblatt)
Grundbuchsauszug
Energieausweis
Anrainerverzeichnis
Bestätigung der Kanaldichtheitsprüfung
Zustimmungserklärung des Nachbarn (siehe Rz 446)
Beispiel:
Werden einem gebührenpflichtigen Ansuchen um Baubewilligung für ein Gebäude ein Lageplan, ein Bauplan (bestehend aus einem Grundriss, einem Aufriss, einer Seitenansicht) sowie statische Berechnungen und eine Baubeschreibung angeschlossen, so sind der Lageplan als eine, der Bauplan (Grundriss, Aufriss, Seitenansicht zusammen) als zweite, die statischen Berechnungen als dritte und die Baubeschreibung als vierte Beilage anzusehen. Werden dazu noch Detailzeichnungen usw. angeschlossen, zählen sie nicht mehr zum Bauplan, sondern sind weitere jeweils selbständige Beilagen. Die Summe aller Detailpläne kann somit nicht als Einheit angesehen werden.
384Insbesondere folgende Schriften stellen in einem Planbescheinigungsverfahren eigenständige Beilagen dar:
Zustimmungserklärung
Koordinatenverzeichnis
Lageplan
Polygonzugsübersicht
Netzausgleich
Teilungsausweis
Flächenberichtigungsanzeige
Erklärungen nach § 37 Abs. 1 Z 2 VermG ("Naturstandsklausel")
385Schriften, die für Zwecke der Übersichtlichkeit und Ordnung der Beilagen beigelegt werden (insbesondere Deckblätter und Inhaltsverzeichnisse), stellen keine Beilagen dar.
386Eine mechanische Verbindung oder sonstige räumliche Zusammenfassung (zB zu einem Aktenheft) ist für die Beurteilung der Anzahl der Beilagen unbeachtlich.
Beispiel 1:
Ein Lageplan, ein Bauplan, statistische Berechnungen und eine Baubeschreibung werden in einem Aktenheft dem Ansuchen um Baubewilligung beigelegt. Inhaltlich liegen vier verschiedene Beilagen vor, die jeweils mit 3,90 Euro pro Bogen (siehe Rz 104 ff) zu vergebühren sind.
Beispiel 2:
Ein Lageplan, ein Bauplan, statistische Berechnungen und eine Baubeschreibung werden in einem PDF elektronisch dem Ansuchen um Baubewilligung beigelegt. Inhaltlich liegen vier verschiedene Beilagen vor, die jeweils mit 3,90 Euro zu vergebühren sind. Die Anzahl der Bogen muss nicht ermittelt werden (siehe Rz 364).
Beispiel 3:
Ein Lageplan, ein Bauplan, statistische Berechnungen und eine Baubeschreibung werden gemeinsam auf einem DIN A3 - Blatt einem Ansuchen um Baubewilligung beigelegt. Inhaltlich liegen vier verschiedene Beilagen vor, die jeweils mit 3,90 Euro (jeweils ein angefangener Bogen) zu vergebühren sind.
387Bei einer Zusammenfassung von inhaltlich nicht zusammengehörenden Beilagen auf einem Bogen in Übergröße (siehe Rz 109) liegt nur eine (Zahlwort) Beilage in Übergröße vor.
Beispiel:
Ein Lageplan, ein Bauplan, statistische Berechnungen und eine Baubeschreibung werden gemeinsam auf einem DIN A0 - Blatt einem Ansuchen um Baubewilligung beigelegt. Inhaltlich liegen vier verschiedene Beilagen vor. Da sich diese Beilagen auf einem Bogen in Übergröße befinden, ist - unabhängig von der Anzahl an Beilagen - nur eine Beilage in Übergröße mit 2 x 3,90 Euro zu vergebühren.
10.4.8. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.4.8.1. Entstehen der Gebührenschuld
388Die Gebührenschuld für Beilagen entsteht, wenn die schriftliche Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen dem Einschreiter zugestellt wird (siehe Rz 138 ff).
10.4.8.2. Gebührenschuldner
389Zur Entrichtung der Beilagengebühr ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Beilagen beinhaltende Protokoll verfasst wird (siehe Rz 179 ff).
Randzahlen 390 bis 399: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 37 Abs. 1 Z 2 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 104 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 109 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 138 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 143 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 179 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 364 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 446 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995