10.4. Beilagen ( § 14 TP 5 GebG)
10.4.1. Gegenstand der Gebühr
360Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG beigelegt oder nachgereicht werden.
Eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG stellen demnach sämtliche einer gebührenpflichtigen Eingabe beigefügten Schriftstücke, Unterlagen, Dokumente, Fotografien usw. dar, wenn sie in der Absicht überreicht werden, das Vorbringen der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen. Dies gilt auch dann, wenn sich darauf keine Schriftzeichen befinden (vgl. ).
Beispiel:
Einem Bauansuchen wird ein Foto des zu bebauenden Grundstücks beigelegt.
Bei dem Foto handelt es sich um ein Druckwerk aller Art, das einer gebührenpflichtigen Eingabe (Bauansuchen) beigelegt wird. Es unterliegt daher der Beilagengebühr.
Unter den Begriff "Schriften und Druckwerke aller Art" fallen auch Kopien einer Schrift, zB Kopie eines Bescheides ().
361Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, ob die Beilage
aus eigener Initiative
über gesetzlichen Auftrag oder
über behördliche Anordnung
erfolgt.
362Schriften, die einer gebührenfreien Eingabe beigegeben oder anlässlich eines mündlichen Ansuchens beigebracht werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
Beispiel:
Mittels Antrag wird ein zuvor gestelltes Bauansuchen geringfügig abgeändert. Diesem Antrag werden die abgeänderten Bauunterlagen (zB Bauplan und Detailzeichnungen) ebenfalls beigelegt.
Eingaben, mit denen eine vorausgegangene Eingabe (=Bauansuchen) geringfügig geändert wird stellen eine gebührenbefreite ergänzende Begründung dar (siehe Rz 446). Die dieser gebührenbefreiten Eingabe beigelegten Bauunterlagen unterliegen damit keiner Beilagengebühr.
Die einer Eingabe beigelegten Durchschriften der Eingabe unterliegen nicht der Beilagengebühr, sondern der Eingabengebühr.
363Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, bei wem (Behörde oder Antragsteller) die Beilage verbleibt. Die Beilagengebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Beilage nicht bei der Behörde verbleibt, sondern dem Antragsteller (zB nach Anfertigung einer Kopie oder weil sie nicht benötigt wird) wieder ausgehändigt wird.
Die Anfertigung einer Kopie der Beilage durch die Behörde begründet keine weitere Gebührenpflicht.
Keine Gebührenpflicht ist darüber hinaus gegeben, wenn die Behörde eine bereits beigelegte Beilage selbständig für ein anderes Verfahren heranzieht.
Beispiel:
Im Zuge eines Bewilligungsverfahrens für einen Flugplatz wird dem Antrag auf Bewilligung ein Gutachten beigelegt, dass durch die Behörde als Beilage vergebührt wird. Parallel dazu beantragt der Antragsteller auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Da das im Bewilligungsverfahren für den Flugplatz beigelegte Gutachten auch zur Prüfung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen benötigt wird, zieht die Behörde dieses Gutachten auch zur Begründung dieser Erledigung heran.
Da das Gutachten als Beilage tatsächlich nur einmal durch den Antragsteller beigelegt wird, ist die Beilagengebühr dafür nur einmal zu entrichten. Im Verfahren über die naturschutzrechtliche Bewilligung fällt hingegen keine Beilagengebühr an.
10.4.2. Elektronische Beilagen
364Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, unterliegen einer festen Gebühr in Höhe von 3,90 Euro je Beilage (zur inhaltlichen Abgrenzung von Beilagen siehe Rz 382). Die Anzahl der Bogen ist daher für die Berechnung der Gebühren unbeachtlich.
Zur Ermäßigung der Gebühr bei Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143.
365Unter "auf elektronischem Wege eingebracht" ist insbesondere die Übermittlung per E-Mail, per USB-Stick, per Upload auf eine digitale Anwendung, per Filehosting-Dienst, per WebERV oder per Fax zu verstehen.
366Der Ausdruck einer auf elektronischem Wege beigelegten Beilage durch die Behörde begründet keine zusätzliche Gebührenpflicht.
367Gebührenbefreit sind jene Beilagen, die auf elektronischem Wege einer Behörde übermittelt werden, wenn diese im selben Verfahren bereits in Papierform einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wurden.
Beispiel:
Im Zuge eines Bauverfahrens werden Pläne (zB Lageplan, Bauplan) in Papierform bei der Behörde vorgelegt. Diese werden als Beilagen nach § 14 TP 5 GebG vergebührt. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und elektronischen Aktenablage soll der Antragsteller die Pläne auch digital mittels USB-Stick der Behörde übermitteln.
Diese elektronischen Beilagen sind von der Gebührenpflicht befreit.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995