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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.3. Auszüge ( § 14 TP 4 GebG)

10.3.1. Gegenstand der Gebühr

340Gegenstand dieser Bestimmung sind Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften, Auszüge und Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle. Unter diesen Tatbestand fallen somit jedenfalls Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR).

10.3.1.1. Auszüge

341Auszüge im Sinne dieser Bestimmung sind amtlich angefertigte Abschriften oder Teilabschriften aus amtlichen Unterlagen und amtlich verwahrten Privatunterlagen. Darunter fallen auch die Beurkundungen des Notars gemäß § 89a Notariatsordnung über Eintragungen in öffentlichen Büchern.

342Nicht unter § 14 TP 4 GebG fallen Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge, die ein Notar als Gerichtskommissär gemäß §§ 2a und 2b Gerichtskommissärsgesetz im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung erteilt. Diese gelten als gerichtliche Abschriften und unterliegen nicht der Gebühr nach dem GebG.

10.3.1.2. Bescheinigungen

343Hierunter fallen Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR); Abschriften und Bescheinigungen daraus werden in den standesamtlichen Vorschriften meist Scheine oder Bescheinigungen genannt.

Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Eheschließung ausgestellt werden, sind gebührenfrei ( § 14 Tarifpost 17 Abs. 2 GebG, Rz 733). Dies gilt auch in Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen ( § 14 Tarifpost 18 GebG).

344Der Gebühr unterliegen auch die von Ausländern einer Behörde vorgelegten ausländischen Geburtsscheine, Heiratsurkunden, Partnerschaftsurkunden und andere Standesurkunden.

Werden diese ausländischen Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, unterliegen sie gemäß § 14 Tarifpost 17 Abs. 3 GebG einer Pauschalgebühr und sind nicht nach § 14 Tarifpost 4 GebG zu vergebühren. Dies gilt auch in Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen ( § 14 Tarifpost 18 GebG, siehe Rz 741).

10.3.1.3. Auszüge aus Registern

345Unter Auszügen aus Registern sind nicht nur Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR), sondern auch Auszüge aus anderen Registern, wie zB dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), dem Versicherungsvermittlungsregister, zu verstehen. Nicht darunter fallen Strafregisterbescheinigungen (siehe Rz 647), weil es sich dabei um keinen Auszug aus einem Register, sondern lediglich um eine Auskunft der Behörde über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält, handelt.

Bei Auszügen aus den von den Gerichten geführten Registern (zB Firmenbuch) fällt keine Gebühr nach dem GebG, sondern allenfalls eine Gebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an.

10.3.1.4. Mehrere Bescheinigungen in einer Ausfertigung

346Werden mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.

10.3.2. Höhe der Gebühr

347Auszüge § 14 TP 4 Abs. 1 GebG


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Z 1
Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften unterliegen der Gebühr wie amtliche Abschriften gemäß § 14 TP 1 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 264)
14,30 Euro vom ersten Bogen
Z 2
Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) und aus Registern (siehe Rz 345)
7,20 Euro vom ersten Bogen

10.3.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

348Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten. Die Gebührenpflicht kann auch nicht durch Adressierung an eine vom Ausstellungswerber verschiedene natürliche oder juristische Person vermieden werden.

349Von Amts wegen hergestellte, nur für den internen Amtsgebrauch einer Behörde bestimmte Auszüge sind nicht gebührenpflichtig.

350Bei im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden (siehe Rz 343 ff) entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 120 ff), also der Vorlage bei der Behörde.

10.3.4. Gebührenbefreiungen

351Gebührenfrei sind gemäß § 14 TP 4 GebG:


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Abs. 3
Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt werden (Altmatriken vor 1939)
Abs. 4
Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden
Abs. 5
Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist

Randzahlen 352 bis 359: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2a GKG, Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970
§ 2b GKG, Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970
§ 89a NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 17 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 120 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 264
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 647
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 733
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 741
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995