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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.24. Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten ( § 14 TP 25 GebG)

10.24.1. Gegenstand der Gebühr

860In der Tarifpost 25 werden Pauschalgebühren für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten iSd Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt.

861Die Tarifpost 25 ist auf Anträge bzw. Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Anträge bzw. Ansuchen nach dem gestellt werden.

10.24.2. Höhe der Gebühr

862Antragsgebühr § 14 Tarifpost 25 Abs. 1 GebG


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Z 1
Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
lit. a
lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)
45 Euro
lit. b
sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A
15 Euro
lit. c
lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C
15 Euro
lit. d
tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten
45 Euro
lit. e
Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten
45 Euro
lit. f
tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
10 Euro
Z 2
Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97
45 Euro
Erneute Ausstellung wegen Verlust oder Diebstahl Abs. 2
Gebühr nach Abs. 1 + 10%

863Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.

10.24.3. Befreiungen

864Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 7 GebG eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Darüber hinaus finden sich in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 GebG Befreiungen von der Eingaben- und Zeugnisgebühr.

865Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung persönlich befreit. Diese Einrichtungen sind unter https://cites.org/eng/common/reg/si/AT abrufbar.

10.24.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

866Die Gebührenschuld für Anträge nach Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

867Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Randzahlen 868 bis 999: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 24 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom S. 1
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995