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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.21. Fahrerqualifizierungsnachweise ( § 14 TP 22 GebG)

10.21.1. Gegenstand der Gebühr

800In der Tarifpost 22 wird eine Pauschalgebühr für Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) festgelegt.

801Die Tarifpost 22 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.

10.21.2. Höhe der Gebühr

802


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Fahrerqualifizierungsnachweis § 14 TP 22 Abs. 1 GebG
Pauschalbetrag
Ansuchen um Ausstellung
50 Euro
20 Euro

803Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag zu.

10.21.3. Befreiungen

804Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 22 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.21.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

805Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entsteht mit der Einbringung des Antrages.

806Gebührenschuldner für das Ansuchen um Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist der Antragsteller.

807Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis erst nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Randzahlen 808 bis 819: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 Abs. 3 GWB, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 139/2008
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995