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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.20. Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi; § 14 TP 21 GebG)

10.20.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

785Die Gebührenschuld für die Antragsgebühr (Abs. 1) entsteht mit der Einbringung des Antrages.

Die Gebührenschuld für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) entsteht mit der Hinausgabe des Ausweises.

Die Gebührenschuld für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 GebG mit dem Beginn dieser Amtshandlung.

786Gebührenschuldner ist für die Antragsgebühr (Abs. 1) der Antragsteller.

Gebührenschuldner für die Erledigungsgebühr (Abs. 2) ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.

Gebührenschuldner für die Wiederausfolgung des Ausweises (Abs. 3) ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 GebG derjenige, in dessen Interesse diese Amtshandlung erfolgt.

787Die Behörde hat den Gebührenschuldner zur unmittelbaren Entrichtung der Antragsgebühr (Abs. 1) aufzufordern. Die Antragsgebühr fällt unabhängig davon an, ob dem Ansuchen stattgegeben wird.

Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung des Ausweises aufgrund der vorliegenden Aktenlage bei Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner für die Gebühr nach Abs. 1 eine Vorauszahlung der Gebühr nach Abs. 2 zu verlangen.

788Die Behörde darf den Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

10.20.5. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr

789Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr nach Abs. 2, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung des Ausweises zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.

790Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:

"Gemäß § 14 TP 21 Abs. 6 Gebührengesetz 1957 hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr iHv 30 Euro zu verlangen, falls eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist.

Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:

  • Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann

  • Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung

  • Behörde, die die Gebühren eingehoben hat

  • Bankverbindung des Antragstellers

  • Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers"

791Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten.

792Eine Rückerstattung der Antragsgebühr (Abs. 1) ist, auch wenn kein Ausweis ausgestellt wird, nicht möglich.

Randzahlen 793 bis 799: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995