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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.19. Zivilluftfahrtwesen ( § 14 TP 20 GebG)

10.19.1. Gegenstand der Gebühr

760In der Tarifpost 20 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren des Zivilluftfahrtwesens nach dem LFG festgelegt.

761Die Tarifpost 20 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.

10.19.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

762


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Erledigungsgebühr § 14 TP 20 Abs. 1 GebG
Pauschalbetrag
Z 1
Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
23 Euro
6,50 Euro
jedoch nicht mehr als
115 Euro
32,50 Euro
Z 1a
Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG
115 Euro
32,50 Euro
Z 2
Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
43,90 Euro
21,80 Euro
jedoch nicht mehr als
131,70 Euro
65,40 Euro

763Die Höhe der Gebühr ergibt sich pro bewilligtem Ort und Zeitraum. Die Anzahl der bewilligten Luftfahrzeuge ist für die Ermittlung der Höhe der Gebühr ohne Relevanz.

764Die Höchstgebühr von 115 Euro ist für Bewilligungen für einen Ort und einen Zeitraum anzuwenden. Liegen Bewilligungen für mehrere Orte und mehrere Zeiträume vor, wird die Höhe der Gebühr dadurch nicht gedeckelt.

Beispiel 1:

Es werden je 10 Bewilligungen zur Außenlandung und Außenabflug für 6 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 690 Euro (6 x 115 Euro).

Beispiel 2:

Es wird je eine Bewilligung zur Außenlandung und Außenabflug für 10 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 230 Euro (10 x 23 Euro).

765Die Bewilligung eines alternativen Ortes oder Zeitraums (Ersatzort bzw. Ersatztermin) wird von der erteilten Bewilligung (Ursprungsort bzw. Ursprungstermin) mitumfasst.

Beispiel:

Es wird eine Außenlandung und einen Außenabflug am Wochenende des 23. und angesucht. Da die Wetterverhältnisse noch nicht feststehen, wird außerdem um eine Bewilligung für das Ersatzwochenende des 30. und angesucht.

Die Bewilligung für das Ersatzwochenende ist von der Bewilligung des ursprünglichen Wochenendes mitumfasst. Es fallen einmalig 23 Euro an.

766Erfolgt die Bewilligung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu.

10.19.3. Befreiungen

767Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 20 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.19.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

768Die Gebührenschuld für die Schriften des § 14 Tarifpost 20 GebG entsteht mit deren Hinausgabe.

769Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.

Randzahlen 770 bis 779: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
§ 9 Abs. 2a LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
§ 133 Abs. 2 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995