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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.17. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG)

10.17.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

740Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG


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Abs. 1
Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
50 Euro
Abs. 3
Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)
80 Euro

10.17.2. Befreiungen

741Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.17.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

742Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Randzahlen 743 bis 749: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6, 7 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4, 13 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995