TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.16. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)

10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

730Eheschließung § 14 TP 17 GebG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abs. 1
Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit
50 Euro
Abs. 3
Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)
80 Euro

731Werden ausländische Schriften im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt, fallen zusätzlich zur Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit nach Abs. 1 80 Euro an. Ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, bei dem ausländischen Schriften vorgelegt werden, ist daher mit 130 Euro zu vergebühren.

732Die Gebühr für ausländische Schriften fällt unabhängig von der Anzahl der vorgelegten Schriften und unabhängig von einer bereits erfolgten Vergebührung nach einem amtlichen Gebrauch der ausländischen Schrift an.

10.16.2. Befreiungen

733Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

734Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Randzahlen 735 bis 739: derzeit frei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6, 7 und 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995