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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.15. Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG)

10.15.2. Höhe der Gebühr

10.15.2.1. Pauschalgebühr

714Die Gebühren für weitere gebührenpflichtige Tatbestände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung der Schrift selbst anfallen, wie auch die dabei entstehende Verwaltungsabgabe des Bundes ( § 76 AVG iVm BVwAbgV), werden in einem Betrag pauschaliert. Die gesamte Abgabepflicht wird an die ausgestellte bzw. die eine Änderung oder Ergänzung enthaltende Schrift geknüpft.

715Die Eingaben sind nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Eingabengebühr bewirkt gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG Gebührenfreiheit auch für Beilagen (siehe Rz 360 ff). Allenfalls im Verfahren vorzulegende Bestätigungen gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) sind jedoch nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen.

10.15.2.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

716Die Pauschalgebühr beträgt nach § 14 TP 16 Abs. 1 GebG für die Ausstellung des Führerscheines (siehe Rz 712):


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Pauschalbetrag
Z 1
auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG
60,50 Euro
21,80 Euro
Z 2
als Duplikat
49,50 Euro
19,60 Euro
Z 3
auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
60,50 Euro
21,80 Euro
Z 4
auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG
49,50 Euro
19,60 Euro
Z 5
auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
49,50 Euro
19,60 Euro
Z 6
auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen ohne Rücksicht auf die Anzahl
49,50 Euro
19,60 Euro
Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer § 14 TP 16 Abs. 2 Z 2 GebG
39,60 Euro
19,60 Euro

717Werden Führerscheine durch eine Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt, steht dieser Gebietskörperschaft ein in § 14 TP 16 Abs. 5 GebG geregelter Pauschalbetrag je Schrift bzw. Amtshandlung zu.

718Wird anstelle der Wiederausfolgung eines Führerscheines nach einer Entziehung der Lenkberechtigung die Ausstellung eines Duplikates beantragt und wird der Führerschein nicht wiederausgefolgt, sondern nur das Duplikat ausgestellt, so löst nur die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht aus. Sollte der Führerschein wieder ausgefolgt werden und in weiterer Folge das Duplikat beantragt werden, löst sowohl die Wiederausfolgung des Führerscheins als auch die Ausstellung des Duplikats die Gebührenpflicht nach der jeweiligen Bestimmung aus.

10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

719Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben.

720Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6).

721Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff).

Randzahlen 722 bis 729: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 24 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 76 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 6
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 179 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 360 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 630 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 712
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995