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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.11. Ausländerbeschäftigungsverfahren ( § 14 TP 12 GebG)

10.11.1. Gegenstand der Gebühr

590Mit der Tarifpost 12 werden Pauschalgebühren für verschiedene Verfahren des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) festgelegt. Mit Ausnahme einiger weniger Erledigungsgebühren, die für amtswegige Verfahren nach dem AuslBG anfallen, regelt die Tarifpost vor allem Antragsgebühren.

591Die Tarifpost 12 wurde mit Wirksamkeit vom eingeführt und war ursprünglich auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt wurden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt wurden.

§ 14 Tarifpost 12 GebG idF BGBl. I Nr. 113/2024 ist demgegenüber auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden. Erledigungen iSd Tarifpost 12 idF BGBl. I Nr. 113/2024 sind zu vergebühren, wenn deren Gebührenschuld nach dem entsteht (siehe dazu auch Rz 15 Anwendbare Rechtslage).

10.11.2. Höhe der Gebühr (idF BGBl. I Nr. 113/2024)

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Z 1
Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsende- oder EU-Überlassungsbestätigung gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975
27 Euro
Z 2
Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG
32 Euro
Z 3
Antrag auf Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG
26 Euro
Z 4
Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4, 4a und 5 AuslBG
28 Euro
Z 5
Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
32 Euro
Z 6
Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
13 Euro
Z 7
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung
30 Euro
Z 8
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
27 Euro
Z 9
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
31 Euro
Z 10
Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
31 Euro
Erledigungsgebühr § 14 TP 12 Abs. 2 GebG
Z 1
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG
7 Euro
Z 2
Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
95 Euro
Z 3
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG
7 Euro

10.11.3. Befreiungen

593Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 12 Abs. 5 und 6 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 2 (amtliche Ausfertigungen), Tarifpost 6 (Eingaben) und Tarifpost 14 (Zeugnisse) GebG sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.

10.11.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

594Für die Antragsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Einbringung des Antrages. Für die Erledigungsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Hinausgabe der Schriften.

595Gebührenschuldner der Antragsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 GebG ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner der Erledigungsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

Randzahlen 596 bis 609: derzeit frei


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995