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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.10. Waffendokumente ( § 14 TP 11 GebG)

10.10.1. Gegenstand, Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

570Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu.

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Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG
Pauschalbetrag
Z 1
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
74,40 Euro
56,20 Euro
lit. a
sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich
43 Euro
99,20 Euro
lit. b
sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich
43 Euro
99,20 Euro
Z 1
Ausstellung eines Waffenpasses
118,40 Euro
100,20 Euro
lit. a
sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich
87 Euro
187,20 Euro
lit. b
sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich
87 Euro
187,20 Euro
Z 2
Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D
118,40 Euro
100,20 Euro

10.10.2. Befreiungen

572Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.

Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

10.10.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

573Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

10.10.4. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr

574Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung der Waffendokumente zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.

575Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffendokuments ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:

"Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:

  • Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann

  • Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung

  • Behörde, die die Gebühren eingehoben hat

  • Bankverbindung des Antragstellers

  • Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers"

576Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei der für die Ausstellung der Reisedokumente zuständigen Behörde eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten.

Randzahlen 577 bis 589: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 oder 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995