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bau aktuell 1, Jänner 2022, Seite 28

Rügeobliegenheit beim Handelskauf

bauaktuell 2022/1

§ 377 UGB

1. Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel, die sich später zeigen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage.

2. Ab Kenntnis der Klägerin vom Mangel kommt der Tatbestand des (zumindest grob fahrlässigen) „Verschweigens“ nicht mehr in Betracht.

Der Prokurist der Klägerin schloss aus der Rückrufaktion des Generalimporteurs auf das Vorliegen eines Mangels. Statt den Mangel der beklagten Verkäuferin anzuzeigen, übergab er die Sache einem Anwalt, der etwa sechs Wochen nach Einlangen des Rückrufschreibens bei der Klägerin die Klage erhob. Die Beklagte wandte ein, dass der Mangel zu spät geltend gemacht wurde.

Aus der Begründung:

1. Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel, die sich später zeigen, binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage (6 Ob 76/07f = RIS-Justiz RS0122080).

... Die Annahme der Vorinstanzen, dass die Klägerin die Frist des § 377 Abs 3 UGB versäumt habe, ist durch ...

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