zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 1, Jänner 2022, Seite 26

Korrekturbedarf: Bebauungsdichte in der ­Steiermark

Neue Auslegung der Dichteberechnung?

Lukas Andrieu und Martin Gärtner

Eine Baubewilligung darf der festgesetzten Bebauungsdichte im Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Wie auch in anderen Bundesländern gibt die Raumordnung in der Steiermark vor, dass für alle Baugebiete eine mindest- und eine höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen sind (§ 30 Abs 4 Stmk ROG). Näher konkretisiert wird diese Vorgabe durch die von der Landesregierung erlassene Bebauungsdichteverordnung 1993 (im Folgenden: Stmk BDV). In dieser wird die Berechnung der Bebauungsdichte definiert (§ 1 Stmk BDV). Mit Ausnahme einer Korrektur der Geschoßdefinition im Jahr 2011 hat sich die Definition der Bebauungsdichte seit ihrer Beschlussfassung im Jahr 1993 eigentlich nicht verändert. Doch nun scheint plötzlich doch alles anders zu sein. Der Verordnungsgeber ist dringend gefragt.

Die in der Bauträger- und in der gesamten Baubranche aktuell für Aufsehen sorgende Diskussion betrifft die bei Neubauprojekten in das architektonische Konzept bewusst integrierten Verkehrs- und Erschließungsflächen, raumbildende Balkone, ins Freie offene Stiegenhäuser und Laubengänge. In der langjährigen Behördenpraxis (etwa in Graz) wurden diese Flächen im Regelfall als nicht dichterelevante Flächen behandelt. Eingerechnet wurden ledi...

Daten werden geladen...