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SWI 3, März 2025, Seite 173

EuGH: Verweigerung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auch bei Fehlen eines nationalen Missbrauchsverbots

In seinem Urteil vom , UP CAFFE, C-171/23, hatte sich der EuGH mit der Frage des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis zu befassen. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UP CAFFE d.o.o., einer kroatischen Gesellschaft, und dem Finanzministerium der Republik Kroatien, dem folgender Ausgangssachverhalt zugrunde lag: UP CAFFE mit Sitz in Kroatien ist ein Gastronomiebetrieb. Am erließ die kroatische Steuerverwaltung einen Steuerbescheid gegen UP CAFFE für den Zeitraum vom bis zum über einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 138.234,02 HRK (ca 18.000 Euro) zuzüglich eines Betrags von 2.425,12 HRK (ca 320 Euro) Verzugszinsen (im Folgenden: streitiger Steuerbescheid). Der streitige Steuerbescheid stützte auf die Ergebnisse einer Steuerprüfung, bei der festgestellt wurde, dass UP CAFFE Teil einer aggressiven Steuerplanung sei, die betrieben werde, um weiterhin die in § 90 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Regelung über die Mehrwertsteuerfreigrenze in Anspruch zu nehmen, in deren Genuss die ebenfalls in Kroatien ansässige SS-UGO d.o.o. für eine Tätigkeit im Gastronomiebereich gekommen sei, die in Wirklichkeit weiterhin von letzterer Gesellschaft ausgeüb...

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