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Werklohnsicherstellung „neutralisieren“?
Allmählich kommen jene Fälle zum OGH, die Auslegungsfragen und/oder Verhalten der Beteiligten zur Bauzeit betreffen.
Wenn die Werklohnsicherstellung zB durch Vorbemerkungen aufgehoben werden soll, gilt vereinfacht, dass alles, was wirkt, verboten und damit unwirksam ist. Aus der Wortfolge „... kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung ... verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.“ (§ 1170b ABGB) folgt zunächst, dass die Erbringung überhaupt irgendeiner Bauleistung nicht nötig wäre, denn die Werklohnsicherstellung kann sofort nach Vertragsabschluss in der gesetzlichen Höhe verlangt werden.
Eine einstweilige Verfügung bekommen beide nicht, weil es ja nur um einen drohenden innerösterreichischen Vermögensschaden geht.
Nicht zu bestreiten ist, dass die Auftraggeber, je mehr solche „Fälle“ bekannt werden, umso dringlicher Abhilfe suchen. Da eine, wenngleich systemfremde EU-Richtlinie umzusetzen war, stehen die Erfolgschancen besonders schlecht, zumal „der Werkunternehmer ... auch vor Zahlungsunwilligkeit geschützt werden [soll]“ (). Der Anspruch auf Werklohnsicherstellung gilt auch für Subunternehmer, die wenig...