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bau aktuell 4, Juli 2021, Seite 171

Auftraggeberhaftung: Widmung von Haftrücklässen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Unter welchen Voraussetzungen werden eingelangte Freistellungszahlungen an den Beitragsschuldner ausbezahlt?

Johannes Derntl und Katrin Weinberger

Mit der Auftraggeberhaftung (im Folgenden: AGH) gelang dem Gesetzgeber im Jahr 2009 ein großer Coup im Kampf gegen das organisierte Verbrechen in der Bauwirtschaft. Die systematische Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Scheinfirmen, welche angeblich einen fiskalischen Schaden zwischen 800 Mio € und 1 Mrd € im Jahr verursachte, konnte durch die Einführung dieses Sonderhaftungsrechts massiv zurückgedrängt werden. Nicht alle Detailfragen konnten vom Gesetzgeber vorab abschließend gelöst werden. Eine der umstrittensten Themenstellungen betraf AGH-Freistellungszahlungen nach Insolvenzeröffnung. Ein nach wie vor von Rechtsprechung und Literatur nicht gelöster Teilaspekt betrifft dabei Haftrücklässe, die nach Insolvenzaufhebung fließen.

1. Haftung – Haftungsbefreiung – Haftrücklass

§ 67a ASVG regelt in Abs 1 und 2 die Haftungs­voraussetzungen und den Zeitpunkt bzw den Umfang der Haftung. Abs 3 leg cit normiert die Haftungsbefreiungsgründe: Ein auftraggebendes Unternehmen haftet bei Weitergabe von Bauleistungen an das beauftragte Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach ...

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