VwGH 03.04.2023, Ra 2023/16/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | § 49 Abs. 2 FinStrG stellt bei der Ermittlung des Höchstmaßes der Strafe auf die Höhe des tatsächlich nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags oder der geltend gemachten Abgabengutschrift und nicht auf einen mehrfachen Tatentschluss ab. Der Strafrahmen hängt somit nicht davon ab, ob sich der Täter nur einmal oder mehrfach zur Begehung der Tat entschied. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/16/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revisionen von 1. H A und 2. G GmbH, beide in W und beide vertreten durch die Meissner & Passin Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 17/14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7300018/2022, betreffend Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde zu Spruchpunkt I. dem Erstrevisionswerber zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher der zweitrevisionswerbenden Partei vorsätzlich eine abgabenrechtrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwidergehandelt, nämlich durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für näher dargelegte vier Monate mit jeweils einer bestimmten Höhe. Der Erstrevisionswerber habe hierdurch die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 4.500 (Ersatzfreiheitstrafe 18 Tage) verhängt und zudem ein Verfahrenskostenbeitrag von € 450 vorgeschrieben wurde.
Mit Spruchpunkt II. wurde der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, diese sei gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG verantwortlich, dass durch einen Entscheidungsträger, nämlich den Erstrevisionswerber, sowohl unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen als auch zu Gunsten des Verbandes die zu Spruchpunkt I. angeführte Finanzordnungswidrigkeit begangen worden sei. Daher sei über die zweitrevisionswerbende Partei gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 28 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG eine Verbandsgeldbuße von € 4.000 zu verhängen sowie ein Kostenbeitrag von € 400 vorzuschreiben gewesen.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhoben sowohl die Amtsbeauftragte als auch die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.
3 Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis vom erkannte das Bundesfinanzgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wie folgt:
„I.) Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates zu Punkt I.) dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte [Erstrevisionswerber] als Geschäftsführer der [zweitrevisionswerbenden Partei] vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 in Höhe von insgesamt € 198.608,94 nicht bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit entrichtet und er auch bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben hat.
Er hat somit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens iHv. € 500,00 zu ersetzen.
II.) Weiters wird der Schuldspruch II.) des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass der belangte Verband [zweitrevisionswerbende Partei] gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG dafür verantwortlich ist, dass durch einen Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, nämlich durch den Geschäftsführer [Erstrevisionswerber], sowohl unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen als auch zu Gunsten des Verbandes die unter Punkt I.) angeführte Finanzordnungswidrigkeit begangen wurde.
Über die [zweitrevisionswerbende Partei] wird hierfür gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von € 15.000,00 verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
III.) Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes wegen Strafhöhe und Höhe der verhängten Verbandsgeldbuße werden als unbegründet abgewiesen.
IV.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“
4 Das Bundesfinanzgericht führte zunächst begründend aus, es sei unstrittig, dass der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen 5-7/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde übermittelt noch Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu diesem Termin geleistet habe. Mit Bescheiden vom sei eine schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 5-7/2019 von jeweils € 40.000 (in Summe € 120.000) erfolgt. Unstrittig sei weiters, dass der Erstrevisionswerber durch seinen steuerlichen Vertreter als verantwortlicher Geschäftsführer die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2019 verspätet am an die Abgabenbehörde übermittelt und auf die von der Finanzstrafbehörde „angeschuldigte“ Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2019 in der Höhe von € 78.608,94 nicht bis zum fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet habe.
Der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Erstrevisionswerber es unterlassen habe, die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 in der Höhe von insgesamt € 198.608,94 bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten und er auch bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge der Abgabenbehörde nicht bekanntgegeben habe, sei daher zweifelsfrei als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG komme es nicht auf ein Verschulden in Bezug auf die nicht zeitgerechte Abgabe der hier zugrundeliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen an, sondern auf das Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie auf den Vorsatz dazu (Verweis auf ).
Alleinige Tatbestandvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei somit die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde am habe der Erstrevisionswerber eingeräumt, dass er von monatlichen Zahllasten (deren Höhe ihm nicht genau bekannt gewesen seien) ausgegangen sei und er aufgrund der Probleme mit der Rechnungslegung und auch aufgrund von Liquiditätsengpässen (Außenstände von Kunden) gewusst habe, dass es zu einer vorübergehenden Abgabenverkürzung kommen werde. Der Erstrevisionswerber habe es somit für zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (Eventualvorsatz), die Umsatzsteuervorauszahlungen 5-8/2019 nicht spätestens bis zum fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit zu entrichten. Die tatgegenständlichen Zeiträume würden die umsatzstarken Sommermonate betreffen und der Erstrevisionswerber sei unbestritten davon ausgegangen, dass für die jeweiligen hier in Rede stehenden Monate Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten gewesen wären, jedoch aus den genannten Gründen eine Entrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unterlassen worden sei.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG treffe die zweitrevisionswerbende Partei die Verantwortung für das Finanzvergehen des Erstrevisionswerbers.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte das Bundesfinanzgericht aus, dass entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates gegenständlich der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses in einem Zeitraum von vier Monaten vorliegen würde. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erweise sich die aus dem Spruch ersichtliche neu bemessene Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Bedenke man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG bei € 99.304 liege, so werde deutlich, dass der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Erstrevisionswerbers und auch dem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber dem genannten Erschwerungsgrund auch die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens Genüge getan werde.
Zur Bemessung der Verbandsgeldbuße führte das Bundesfinanzgericht aus, dass sich laut Aktenlage der Verlust der zweitrevisionswerbenden Partei für das Jahr 2020 auf € 12.399,47 belaufe. Es sei daher von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei auszugehen. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße sei als mildernd die vollständige Schadensgutmachung anzusehen. Da der Erstrevisionswerber Alleingesellschafter der zweitrevisionswerbenden Partei sei und über ihn bereits als Geschäftsführer eine Geldstrafe verhängt worden sei, sei auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG als gegeben anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe, erweise sich die aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtliche Verbandsgeldbuße als angemessen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesfinanzgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Erschwerungsgrund berücksichtigt habe, obwohl dieser schon die Strafdrohung bestimme. Das Bundesfinanzgericht verkenne nämlich, dass - wenn es schon von einem Strafrahmen von € 99.304 gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG ausgehe - der mehrmalige Tatentschluss in einem Zeitraum von vier Monaten bereits darin berücksichtigt worden sei. Der genannte Strafrahmen ergebe sich aus der Hälfte der Summe der vier Umsatzsteuererklärungen für 05-08/2019 von gesamt € 198.608. Das heiße der viermalige Tatentschluss sei in der höheren Strafandrohung bereits eingepreist. Sofern das Bundesfinanzgericht diesen Umstand zusätzlich als Erschwerungsgrund berücksichtige, werde der Erstrevisionswerber doppelt bestraft.
Auch habe das Bundesfinanzgericht die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des Erstrevisionswerbers nicht angemessen berücksichtigt.
11 Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt.
12 Nach § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
13 Der vom Bundesfinanzgericht herangezogene Strafrahmen von € 99.304 ist die Hälfte der Summe der vier Umsatzsteuervorasuszahlungen für 05-08/2019 von gesamt € 198.608, also der Summe der nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge durch die revisionswerbenden Parteien.
14 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien liegt die von ihm gerügte Doppelverwertung in Bezug auf die Strafbemessung nicht vor:
15 § 49 Abs. 2 FinStrG stellt bei der Ermittlung des Höchstmaßes der Strafe auf die Höhe des tatsächlich nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags oder der geltend gemachten Abgabengutschrift und nicht auf einen mehrfachen Tatentschluss ab. Der Strafrahmen hängt somit nicht davon ab, ob sich der Täter nur einmal oder mehrfach zur Begehung der Tat entschied. Solcherart kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es auf den im Revisionsfall gegebenen viermaligen Tatentschluss Bedacht nahm (vgl. zum Erschwerungsgrund der Tatwiederholung bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ).
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde (und nunmehr das Verwaltungsgericht) von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (vgl. ).
17 Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei nach Abs. 2 leg. cit. bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten; § 23 Abs. 3 FinStrG ordnet an, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen (§ 23 Abs. 4 FinStrG).
18 Das Bundesfinanzgericht führte zur Strafbemessung aus, dass die belangte Behörde das Geschäftsführergehalt und die Sorgepflichten und daher eine einschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erstrevisionswerbers bei der Strafbemessung als mildernd angesehen habe, es aber selbst zur Ansicht gelangt sei, dass beim Strafrahmen von € 99.304 die gegenständlich verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe angemessen sei, zumal die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Erstrevisionswerbers überwiegend mildernd gegenüber dem Erschwerungsgrund des mehrfachen Tatentschlusses anzusehen sei und sich daher die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens befinde.
19 Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloß pauschalen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160003.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-46376