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IRZ 3, März 2021, Seite 99

Liebe Leserinnen und Leser,

//aufgefallen. Im aktuell schwierigen und unsicheren wirtschaftlichen Umfeld der Corona-Pandemie sind Verletzungen von Kreditvereinbarungen wahrscheinlicher geworden. Kreditverträge enthalten häufig Bedingungen, bei deren Verletzung der Gläubiger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung erhält (sog. covenants). Dabei gibt es in der Praxis die verschiedensten Formen; das Spektrum reicht von finanziellen Kennzahlen über sog. cross-default-Klauseln bis hin zu rein subjektiven Klauseln.

[i]Wenn Kredite in die Brüche gehen – die Folgen von covenants-Brüchen

Sachlich und prägnant zeigt Frank Richter die bilanziellen Folgen von covenants-Verletzungen im IFRS-Abschluss. Hat etwa bis zum Abschlussstichtag eine covenants-Verletzung stattgefunden, kann der Gläubiger langfristige Kredite i.d.R. kurzfristig zurückfordern. Dies führt dazu, dass die entsprechenden Kredite unter den kurzfristigen Schulden auszuweisen und u.U. sofort erfolgswirksam auf den Rückzahlungsbetrag aufzuzinsen sind. Und Achtung! Nach der (vorläufigen) Auslegung des IFRS IC sind spätestens ab dem Jahr 2023 auch die erst im jeweiligen Folgejahr geltenden covenants im Blick zu behalten. Wichtig und akut – das Top-Thema heute in der IRZ!

//vorausgesehen. Bereits ab werden Finanzmark...

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