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bau aktuell 5, September 2020, Seite 205

Die BUAG-Novelle BGBl I 2020/74

Eine Analyse der Auswirkungen, speziell für Winterunterbrechungen

Christoph Wiesinger

Das Parlament hat im Sommer 2020 eine Novelle des BUAG beschlossen. Zwar wurden nur wenige Bestimmungen geändert, doch sind diese Änderungen teilweise von grundlegender Bedeutung, auch für die Kalkulation der Personalkosten und für die Frage, zu welchem Zeitpunkt saisonbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen wirtschaftlich sinnvoll sind.

1. Überblick

Die jüngste BUAG-Novelle, die im Übrigen im Plenum des Nationalrats noch ergänzt wurde, enthält folgende Änderungen:

  • Urlaubsrecht: Anspruch auf sechs Urlaubswochen pro Jahr nach 1.040 (statt bisher 1.150) Anwartschaftswochen (Z 1);

  • Erhöhung der Nebenleistungen von derzeit 17 % auf 30,1 % bei der Winterfeiertagsvergütung (Z 2 und 3), damit verbunden aber auch eine Erhöhung des Zuschlags in diesem Sachbereich (Z 4);

  • Absenkung des Zuschlags im Sachbereich Überbrückungsgeld (Z 5 und 6);

  • Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung alt (Z 7).

Mit Ausnahme der vorzeitigen Auszahlung der Abfertigung alt, die wegen COVID-19 eine befristete Maßnahme ist, sind die übrigen Änderungen auch für das Dauerrecht von Bedeutung. Diese Änderungen werden im Wesentlichen mit wirksam, im Urlaubsrecht mit .

2. Urlaubsrecht

2.1. Arbeitsrecht

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