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Rechnungslegung bei Unterbleiben des Werks
bauaktuell 2020/11
1. Bei Unterbleiben des Werks im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB nimmt die Rechtsprechung die Fälligkeit des Entgeltanspruchs im Allgemeinen an, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird.
2. Der Unternehmer muss nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.
3. Bei einem Pauschalpreis ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet, weshalb in diesen Fällen eine gesonderte Rechnungslegung im Allgemein nicht erforderlich ist, wobei aber vertragliche Vereinbarungen über die Rechnungslegung bzw über die Fälligkeit grundsätzlich aufrechtbleiben.
Aus der Begründung:
1. Bei Unterbleiben des Werks im Sinne des § 1168 Abs 1 ABGB nimmt die Rechtsprechung die Fälligkeit des Entgeltanspruchs im Allgemeinen an, sobald endgültig feststeht, dass das Werk nicht ausgeführt wird (RIS-Justiz RS0021845; RS0021826). Sofortiger Fälligkeitseintritt ist anzunehmen, wenn das endgültige Unterbleiben evident ist oder zumindest für den Besteller, insbesondere etwa bei Abbestellung des Werks, feststeht. Sonst ist aus Klarstellungsgründen ...