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VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100

VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VStG §24
VStG §25
VwGVG 2014 §38
RS 1
Im Rahmen der Beweiswürdigung darf das LVwG eine mangelnde Mitwirkung des Beschuldigten ins Kalkül ziehen (Hinweis E vom , 2012/02/0097; E vom , 2010/02/0129).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0075 B RS 1
Normen
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VStG §24
VStG §25
VwGVG 2014 §38
RS 2
Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0320).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0297 E VwSlg 16215 A/2003 RS 1
Normen
AVG §37
AVG §45 Abs2
VStG §24
VwGVG 2014 §38
RS 3
Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das VwG den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl. ).
Normen
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
VStG §24
VStG §25 Abs2
VwGVG 2014 §38
RS 4
Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel,

fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio

pro reo" (Hinweis E , 90/03/0266).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0091 E RS 3
Normen
RS 5
Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. ). Entsprechendes gilt auch, wenn der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein kann.
Normen
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §38
RS 6
Der VwGH ist von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen (). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG).
Normen
StVO 1960 §19 Abs2 idF 1994/518
VStG §44a
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
RS 7
Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0328 E RS 6
Normen
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §50
RS 8
Das mit Beschwerde angerufene VwG hat auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. ; , Ra 2018/10/0050).
Normen
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1 implizit
RS 9
Die vom VwG vorgenommene ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und ist somit (hinsichtlich der Erledigungsform: zu Recht) mittels Erkenntnisses erfolgt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0055 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der B in P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-604827/3/FP, betreffend Übertretung der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe

1. am um 08:33 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei, und

2. als Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom verlangte Lenkerauskunft, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am um 08:33 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Die Revisionswerberin habe dadurch 1. § 20 Abs. 2 StVO und 2. „§ 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019“ verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 3 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß „§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019“, eine Geldstrafe in Höhe von € 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 1 Stunde) verhängt wurde.

2 Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin Einspruch, wobei sich dieser im Hinblick auf „das KFG-Delikt (Punkt 2. der Strafverfügung vom ) [...] lediglich gegen die Strafhöhe, also nicht gegen den Schuldspruch“ richte.

3 Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Braunau abgetreten hatte, erließ in der Folge diese (als nunmehr belangte Behörde) das Straferkenntnis vom  mit gleichen Tatanlastungen und Strafen wie in der Strafverfügung vom . Zudem verpflichtete sie die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 72,50.

4 Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Durchführung einer solchen wurde in weiterer Folge ausdrücklich verzichtet und der Verzicht in dem vom Vertreter der Revisionswerberin unterzeichneten Aktenvermerk vom festgehalten.

5 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) herabgesetzt sowie die Strafsanktionsnorm um ihre Fundstelle „BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ ergänzt wurde; „Im Punkt der Schuld“ wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I. a)). Darüber hinaus behob das Verwaltungsgericht mit seinem Spruchpunkt I. b). Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 27 VwGVG. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe, setzte den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit € 15,-- fest (Spruchpunkt II.) und erklärte eine Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).

6 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Relevanz - zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe der Aufforderung, den Lenker des KFZ bekannt zu geben, keine Folge geleistet. Sie habe im gesamten Verfahren keinen anderen Lenker benannt, keine Beweise angeboten und ihre Lenkereigenschaft auch nicht konkret bestritten, obwohl sie mit dem Umstand konfrontiert worden sei, dass die Behörde von ihrer Lenkereigenschaft ausgehe. Die Revisionswerberin habe die Bekanntgabe des Lenkers ausdrücklich mit der Begründung verweigert, dass die einjährige Frist zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Lenkberechtigung gegen den tatsächlichen Lenker noch nicht abgelaufen sei und sich die Person aufgrund des § 36a AVG ohnehin entschlagen könne. Trotz Ablauf der Verfolgungsverjährung in Bezug auf einen anderen Lenker, dem nach Verstreichen eines Jahres auch nicht mehr die Lenkberechtigung entzogen werden könne, habe die Revisionswerberin in ihrer Haltung verharrt, was die Annahme stütze, sie selbst sei die Lenkerin des Kfz gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass die Revisionswerberin selbst die Lenkerin gewesen sei und es sei von dieser Annahme auch weiterhin auszugehen, zumal die Revisionswerberin auch nach Wegfall des von ihr als Begründung herangezogenen Grundes jegliche Aussage verweigert habe.

Weiters habe die Revisionswerberin in ihrem Einspruch nur die Strafhöhe, nicht jedoch den Schuldspruch zu Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vom bekämpft, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Aus § 49 Abs. 2 VStG ergebe sich, dass bei einem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch das ordentliche Verfahren nicht einzuleiten sei. Eine Abtretung der Sache gemäß § 29a VStG, die der Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens diene, könne nicht mehr erfolgen, weil kein Ermittlungsverfahren zu führen sei. § 49 Abs. 2 VStG lege für diesen Fall fest, dass die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, über den Einspruch gegen die Höhe der Strafe zu entscheiden habe. Die Bestimmung lege ausdrücklich eine Zuständigkeit fest. Die belangte Behörde sei insofern zur Entscheidung über die Strafhöhe unzuständig gewesen. Eine gänzlich neue Entscheidung auch im Schuldspruch sei schon aufgrund der durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck „entschiedenen Sache“ nicht in Betracht gekommen. „Das Straferkenntnis, bzw. die Wiederholung des Schuldspruchs unter Festsetzung einer Strafe, [sei] in diesem Spruchpunkt daher infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.“

7 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, eine mündliche Verhandlung könne gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, weil keine € 500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden sei und die Revisionswerberin ausdrücklich auf die Verhandlung verzichtet habe. Die belangte Behörde habe keine Verhandlung beantragt. Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin ergäben sich keine neuen Sachverhaltsumstände, die einer Klärung unterzogen werden könnten; vielmehr beharre sie in ihrer Haltung, sich zum Lenker des gegenständlichen KFZ [nicht] zu äußern, weshalb im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären seien. In Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses ergebe sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass der Bescheid aufzuheben sei, weshalb die Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen könne.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , E 6/2022-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , E 6/2022-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9 Mit der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision begehrt die Revisionswerberin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10 Die Revision erweist sich als unzulässig:

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. , mwN).

Zu Spruchpunkt I. a) des angefochtenen Erkenntnisses (Übertretung der StVO):

15 Zur Zulässigkeit der Revision betreffend diesen Spruchpunkt wird zunächst geltend gemacht, der Schuldspruch sei aufgrund eines reinen Indizienbeweises erfolgt. Es sei aufgrund eines Heckfotos gegen die Revisionswerberin wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Anzeige erstattet worden. Das an sie als Zulassungsbesitzerin gerichtete Lenkerauskunftsersuchen habe sie unbeantwortet gelassen und sich im weiteren Verlauf damit verantwortet, dass sie nicht die Lenkerin des PKW gewesen und nicht bereit sei, den tatsächlichen Lenker, der als Angehöriger nicht aussagen müsse, einem Verwaltungsstraf- und Lenkberechtigungsentzugsverfahren auszusetzen. Es gebe keine Beweise für ihre Lenkereigenschaft. Das Verwaltungsgericht stütze sich einzig und allein auf „das Indiz, dass [sie] zum Zeitpunkt der Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit diesem PKW dessen Zulassungsbesitzerin“ gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte die beantragte Verhandlung durchführen, die Revisionswerberin als Beschuldigte zum Tatvorwurf einvernehmen und daraus die entsprechenden Schlüsse betreffend die Glaubwürdigkeit ziehen müssen, nämlich, dass die Revisionswerberin nicht die Lenkerin gewesen sei. Da es das Verwaltungsgericht verabsäumt habe, sich durch die Einvernahme der Revisionswerberin „die Grundlage für die Bewertung [ihrer] Rechtfertigung auf ihre Glaubwürdigkeit zu schaffen“, sei auch dessen Beweiswürdigung unvertretbar und antizipierend. Durch die unterlassene Einvernahme der Revisionswerberin im Rahmen einer amtswegig durchgeführten Verhandlung zur Klärung der Tatfrage habe das Verwaltungsgericht zudem gegen den Amtswegigkeitsgrundsatz sowie die Unschuldsvermutung verstoßen. Demnach seien die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie belastende Umstände. Die Beweislast liege bei der Anklage und jeder Zweifel begünstige den Angeklagten. Das Verwaltungsgericht habe von der Aufnahme des einzigen direkten Beweises, nämlich der Aussage der Revisionswerberin, abgesehen und den Schuldspruch auf das Indiz gestützt, dass sie als Zulassungsbesitzerin den tatsächlichen Lenker nicht benannt habe, wobei es übersehen habe, dass die Revisionswerberin konkret ausgeführt habe, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachgekommen sei.

16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , mwN). Der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen (vgl. , mwN).

17 Im Hinblick auf den von der Revisionswerberin geltend gemachten Grundsatz der Amtswegigkeit ist darauf zu verweisen, dass dieser die Partei nicht von ihrer Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. , mwN). Kommt der Beschuldigte seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, kann dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül gezogen werden (vgl. , mwN). Aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens kann ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss abgeleitet werden, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. erneut , mwN).

18 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bloß auf die Aufnahme des auf die Revisionswerberin zugelassenen Fahrzeuges, sondern setzte sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin bzw. ihrem Schweigen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinander und legte seine Erwägungen offen. Dass es hierbei von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre und seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa , mwN). Denn obwohl vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden kann, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. wiederum , mwN), hat die Revisionswerberin im gesamten Verfahren lediglich pauschal bestritten, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben und bezüglich des tatsächlichen Lenkers darauf verwiesen, diesen nicht der Strafverfolgung bzw. dem Entzug der Lenkberechtigung aussetzen zu wollen. Warum sie selbst konkret als Lenkerin nicht in Betracht kommt, wurde weder im Einspruch noch in der Beschwerde oder anderen Schriftsätzen näher dargelegt, etwa durch konkrete Angaben zu ihrem Aufenthaltsort zur Tatzeit oder sonstigen Gründen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die Lenkerin habe gewesen sein können. Verlegt sich ein Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht jedoch auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen, so kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht den Schluss ziehen, er selbst sei der Täter gewesen (vgl. erneut , mwN).

19 Ebenso kann kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erblickt werden, zumal der Grundsatz „in dubio pro reo“ nur für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (vgl. , mwN). Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (vgl. , mwN). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung bewirkt wird, wenn das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, dass die Verwaltungsübertretung von der Revisionswerberin begangen wurde.

20 Mit diesem Vorbringen wird daher die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

21 In der Zulässigkeitsbegründung wird „zum StVO-Delikt“ zudem geltend gemacht, in der Beschwerde sei explizit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden. Es sei zwar in Folge darauf verzichtet worden, jedoch sei § 44 Abs. 5 VwGVG verfassungskonform im Sinne eines fairen und effektiven Verfahrens auszulegen, sodass eine solche vom Verwaltungsgericht - unabhängig vom Verzicht -durchzuführen sei, wenn Aspekte der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Unschuldsvermutung die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ergeben würden. Der gegenständliche Sachverhalt sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes in dem wesentlichen Punkt der Lenker- und Tätereigenschaft sowie der Schuld der Revisionswerberin noch ungeklärt.

22 Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf den Verzicht der Revisionswerberin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar übersehen, dass eine solche in der Beschwerde zunächst beantragt wurde und nach § 44 Abs. 3 VwGVG ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann, wobei ein solcher Verzicht durch die belangte Behörde weder den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses noch dem Verwaltungsakt entnommen werden kann.

23 Eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus (vgl.  bis 0020). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. , mwN). Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall: Verzichtet der Vertreter der Revisionswerberin ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung, kann diese durch das Absehen von der Durchführung einer solchen infolge des Verzichtes nicht in ihren Rechten verletzt sein.

24 Im Übrigen ist - sofern die Revision vermeint, § 44 VwGVG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklichen Verzichts auf die mündliche Verhandlung nicht von der Durchführung einer solchen absehen hätte dürfen, wenn der Sachverhalt noch ungeklärt sei - auch darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom , 40820/12, Marčan, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Straßenverkehrsregelungen betraf und in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, weil der Beschuldigte die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritt, wobei er sich auf Behauptungen allgemeiner Natur beschränkte, ohne die Tatbegehung substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte.

25 Zur Zulässigkeit der Revision betreffend diesen Spruchpunkt wird zuletzt vorgebracht, die Fassung der verletzten Norm sei entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrigerweise nicht angegeben worden.

26 Der Revisionswerberin ist insofern zuzustimmen, als dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses keine Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 20 Abs. 2 StVO) entnommen werden kann. Eine entsprechende Ergänzung des insofern unvollständigen Spruches des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte auch nicht im Abspruch des Verwaltungsgerichtes (vgl. zur verpflichtenden Ergänzung eines unvollständigen Spruches eines behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht, , mwN).

27 Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen ().

28 Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG).

29 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters Folgendes erkannt:

„Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte.“

30 Letzteres liegt im vorliegenden Fall jedenfalls vor: Da § 20 Abs. 2 StVO zuletzt mit BGBl. Nr. 518/1994 novelliert wurde, ist nicht ersichtlich, dass die herangezogene Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise für die Revisionswerberin zweifelhaft gewesen sein könnte. Solches hat sie - anwaltlich vertreten - auch nie vorgebracht. Es ist aus dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht ersichtlich, dass es zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gekommen ist und die Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt worden wäre.

31 Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin wird daher nach der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

32 Da sich zu Spruchpunkt I. a) somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, war die Revision insoweit ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt I. b) des angefochtenen Erkenntnisses:

33 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zu Spruchpunkt I. b) des angefochtenen Erkenntnisses im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Verpflichtung, über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren reformatorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden, nicht nachgekommen. Es habe im vorliegenden Fall die Beschwerde weder zurückgewiesen noch in der Sache selbst entschieden, sondern Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses lediglich aufgehoben, wobei eine Kassation zudem in Form eines Beschlusses zu ergehen habe.

34 Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. etwa ; , Ra 2021/09/0221, jeweils mwN).

36 Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht auch in Verwaltungsstrafverfahren eine Unzuständigkeit der das Straferkenntnis erlassenden Behörde wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. hierzu ; , Ra 2018/10/0050; jeweils mwN).

37 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit eine negative Sachentscheidung darstellt und somit mittels Erkenntnis zu erfolgen hat (vgl. hierzu , mwN).

38 Ausgehend von der (von Revisionswerberin unbestrittenen) Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Unzuständigkeit der belangten Behörde sowohl in Bezug auf den Schuld- als auch den Strafausspruch kann nicht erkannt werden, dass dieses bei seiner Entscheidung von der zitierten Judikatur abgewichen wäre. Somit gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen zu Spruchpunkt I. b) des angefochtenen Erkenntnisses nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb die Revision auch in diesem Umfang ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

39 In der Revision werden somit zu keinem der beiden Spruchpunkte Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zur Gänze zurückzuweisen.

Wien, am

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AVG §37
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AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z1
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VStG §24
VStG §25
VStG §25 Abs2
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VStG §44a Z3
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VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1 implizit
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §44 Abs5
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
VwGVG 2014 §50
VwRallg
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Strafnorm Mängel im Spruch
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020100.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-45834