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Rückforderung zugesprochener Behebungskosten wegen unterlassener Behebung
bauaktuell 2019/12
1. Dem Geschädigten sind über die Wertminderung hinausgehende Behebungskosten nur dann zuzusprechen, wenn er beweist, dass er die Behebung beabsichtigt.
2. Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist. Einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht.
S. 2333. Wurde aber der Betrag als verrechenbarer Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, seine Leistung – soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt – nach § 1435 ABGB kondizieren.
Die klagende GmbH verlegte im Jahr 2006 einen Estrich in den Betriebsräumen (Schlacht- und Zerlegeraum, Brennraum und Kühlraum) des beklagten Landwirts. Sie versah diesen Estrich, die Decken der Betriebsräume und ebenso Boden und Decke bei der Stalleinfahrt mit einer Beschichtung. Dabei arbeitete sie mangelhaft und verletzte auch Aufklärungspflichten. Zwischen den Streitteilen wurde deshalb (mit umgekehrten Parteirollen) beim Erstgericht ein Prozess (im Weiteren: Vorprozess) geführ...