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bau aktuell 1, Jänner 2019, Seite 26

Zur Verjährung von Regressansprüchen zwischen General- und Subunternehmer

Madeleine Danner

Regressansprüche des General- gegen den Subunternehmer sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Frage der Verjährung und insbesondere der Beginn des Fristenlaufs spielen dabei nicht selten die zentrale Rolle. Über die Rechtsnatur des Rückgriffsanspruchs, die Länge der Frist und den Verjährungsbeginn herrscht in Lehre und Rechtsprechung eine erstaunliche Unsicherheit. Die Klärung dieser oft streitentscheidenden Fragen erscheint daher dringend geboten. Mit dem vorliegenden Artikel soll dazu ein Beitrag geleistet werden.

1. Allgemeines

Das österreichische Zivilrecht kennt kein einheitliches, systematisches Regressrecht, sondern enthält nur vereinzelt Regelungen über den Rückgriff, die in unterschiedlichen Abschnitten des ABGB zu finden sind. Der Begriff „Regress“ kommt als solcher im ABGB nicht vor. In den einschlägigen Normen ist lediglich von „Ersatz“ (§ 896 ABGB) oder „Rückersatz“ (§§ 1302 und 1313 ABGB) die Rede. Alle Regelungen setzen ein mindestens dreipersonales Verhältnis voraus: Ein Schuldner ersetzt dem Geschädigten den Schaden (Außenverhältnis) und hält sich dann bei einem anderen (Erfüllungsgehilfe oder solidarisch haftender Mitschuldner) im Innenverhältnis ganz oder teilweise s...

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