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Zulässigkeit von nachträglichen Vertragsänderungen gemäß § 365 BVergG 2018
Ein Überblick
Dass das BVergG 2018 nur bis zum Vertragsabschluss beachtet werden muss, ist ein leider weitverbreiteter Irrglaube. Mit dem BVergG 2018 wurde erstmals eine Regelung aufgenommen, welche die (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Vertragsänderungen regelt. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Wettbewerbs, aber auch der Gleichbehandlung können abgeschlossene Verträge nicht nach freiem Ermessen des Auftraggebers, sei es quantitativ oder qualitativ, nachträglich geändert werden. Die Grenzen und Spielregeln finden sich in § 365 BVergG 2018.
1. Ausgangslage
Mit Abschluss eines Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung, sohin mit Vertragsabschluss, gelten zunächst die generellen zivilrechtlichen Regelungen wie auch die besonders vereinbarten Bedingungen. Nunmehr bedürfen aber nachträgliche Modifizierungen des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses einer vergaberechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Dies vor allem dann, wenn der Umfang oder der Inhalt der ursprünglich beauftragten Leistung oder auch die zugrunde liegenden, vertraglichen Rahmenbedingungen geändert werden sollen. Unter Umständen können derartige Änderungen als Neuvergaben einzustufen sein und eine Neuausschreibungspflicht nach sich ziehen.