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bau aktuell 1, Jänner 2019, Seite 14

Das Ende kurzfristiger Vermietung in Wien?

Zur Änderung des § 7a Abs 3 Wr BauO

Bernhard Raschauer und Illo Ortner

Einen „Schlag gegen Airbnb“ sieht der ORF am .„Für Airbnb wird es in Wien schwieriger“, titelt die Tageszeitung „Die Presse“ am . Eine „neue Wiener ‚Airbnb-Regelung‘“ behandelt „Der Standard“ unter anderem am . Worum es geht? Um einen neuen Halbsatz in § 7a Abs 3 Wr BauO.

1. Vorbemerkungen

Schon seit der ersten Pressekonferenz am , mit der die Wiener Bauordnungsnovelle 2018 vorgestellt wurde, spukt das Verbot kurzfristiger (richtiger wohl: kurzzeitiger) Vermietungen als einer der Schwerpunkte der mit Wr LGBl 2018/69 am kundgemachten Novelle durch die Medien. Die Umsetzung erfolgte in der Wohnzonenbestimmung (§ 7a Abs 3 Satz 2 Wr BauO). Die Änderung ist ohne Übergangsbestimmung am in Kraft getreten.

2. Die Wiener Wohnzone

2.1. Die Idee der Wiener Wohnzone

Die Bestimmung des § 7a Wr BauO dient deklariert gesellschaftspolitischen und stadtentwicklungstechnischen Zielen. Es soll verhindert werden, dass „bestimmte Bezirke oder Bezirksteile am Abend veröden und sich ausgesprochene Geschäfts- und Büroviertel auf der einen und totale Schlafstädte auf der anderen Seite entwickeln.“Wohnzonen können in den Bebauungsplänen aus Gründen der „Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtisc...

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