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Nationale Rechtsvorschriften, die eine Fairness Tax vorsehen – Von einer gebietsfremden Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat nicht geschuldete Steuer – Von einer Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft geschuldete Steuer
AEUV Art. 49; Belgisches EStGB 1992 Art. 198, 207, 219, 233
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die gebietsansässige Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft einer als „Fairness Tax“ bezeichneten Steuer unterliegt, die sich auf die Ausschüttung von Gewinnen bezieht, die aufgrund der Anwendung bestimmter, im nationalen Steuerrecht vorgesehener Steuervergünstigungen nicht im endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis dieser Tochtergesellschaft enthalten sind, wohingegen eine gebietsfremde Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat über eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, dieser Steuer nicht unterliegt.
- ECLI:EU:C:2024:1032
Das Problem: In den Streitjahren 2015 und 2016 wurden von der Volvo Group Belgium Gesellschaftssteuerzahlungen erhoben, wovon ein Teil auf die in Belgien geltende Fairness Tax entfielen. Bei der Fairness Tax handelte es sich um eine gesonderte Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen von belgischen Gesellschaften i.H.v. 5,5 % an ...