Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 Satz 1, Satz 2, § 22 Nr. 3; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; EStG VZ 2017; KStG VZ 2017
1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (Bestätigung des Urteils des BFH vom – VIII R 30/15, BFHE 261, 47 = FR 2019, 519).
2. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist.
3. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.
BFH Urt. - VIII R 25/21 - ECLI:DE:BFH:2024:U.011024.VIIIR25.21.0
FG Hamburg - 6 K 196/20
EFG 2022, 241
Das Prob...