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Empfängerbenennung: Strenge Sorgfaltspflicht im Baugewerbe
AVR 2025/3
Der Revisionswerber [...] habe die vorliegende Gewerbeberechtigung und das „Firmenbuch“ geprüft, eine Kopie des Reisepasses des handelsrechtlichen Geschäftsführers angefertigt, die behördliche Meldung des Geschäftsführers sowie die uneingeschränkte UID-Nummer der F GmbH überprüft, jedoch genügt dies - nach den gegenständlich nicht bekämpften Feststellungen des BFG - nicht, um die in der Baubranche übliche Sorgfalt zu erfüllen.
Sachverhalt: Mit Einkommensteuerbescheid für 2020 wurden vom Revisionswerber, einem kleinen Bauunternehmer, als Betriebsausgaben angesetzte Subunternehmerhonorare nicht anerkannt, da es sich bei dem Subunternehmer um einen Scheinunternehmer handle.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid forderte das BFG den Revisionswerber zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO auf und traf Feststellungen über die im Baubereich üblichen Gepflogenheiten. Dazu führte es aus, dass vor der Beauftragung von Subunternehmen üblicherweise eine Kontrolle des Firmenbuchauszugs, der (gewerberechtlichen) Befugnisse, der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Zuverlässigkeit erfolge. Bei der Beauftragung und Auftrag...