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Wiederaufnahme: Offenlegung in Schenkungsmeldung steht Neuhervorkommen im Abgabenverfahren nicht entgegen
AVR 2025/1
Dass eine form- und fristgerecht erstattete Schenkungsmeldung nach § 121a BAO dem Neuhervorkommen der darin offenbarten Tatsachen im jeweiligen Abgabenverfahren und damit der Wiederaufnahme (im Allgemeinen) entgegenstehen solle, kann nicht angenommen werden.
Sachverhalt: Der Revisionswerber vertrat als Rechtsanwalt seinen Mandanten iZm Restitutionen von Kunstgegenständen. Nach erfolgreicher Restitution an seinen Mandanten und anschließender Versteigerung des Kunstgegenstands durch diesen wurde der Revisionswerber von seinem Mandanten - mit welchem ihn mittlerweile ein vertrauliches Verhältnis verband - mit einem Teil des Versteigerungserlöses für dessen persönlich erbrachte Leistungen bezahlt. Der Revisionswerber meldete diesen Vorgang in einer Schenkungsmeldung gemäß § 121a BAO; im Rahmen von Einkommensteuererklärungen wurde die Zahlung nicht erklärt, der Sachverhalt in diesem Zusammenhang auch nicht offengelegt.
Im Rahmen einer Außenprüfung nahm die Abgabenbehörde das Einkommensteuerverfahren des Revisionswerbers wieder auf und qualifizierte die Zahlung als betrieblich veranlasste Einkünfte. Der Revisionswerber erhob Beschwerden sowohl gegen den Wiederaufnahmeb...