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AVR 1, Februar 2025, Seite 18

ZM und Vorsteuerrückerstattungen im EU-Ausland

Anfrage der WKO vom , abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Umsatzsteuer/Finanzonline-ZM-und-Vorsteuerr%C3%BCckerstattungen-im-EU--Ausland.html.

Wir ersuchen um Ihre Rückmeldung zu folgenden Fragen:

1.

In der Zusammenfassenden Meldungen sind die Beträge der Bemessungsgrundlage kaufmännisch zu runden, oder (vgl dazu § 204 BAO)? Beispiel 2.708.892,75 - 2.708.893 oder 2.708.892?

2.

Vorsteuerrückerstattungen im EU-Ausland kann der Organträger (wenn nur eine UID-Nummer) für die gesamte Organschaft oder die jeweiligen Organgesellschaften (bei unterschiedlichen UID-Nummern) für die jeweilige Gesellschaft stellen (siehe dazu 1.2. Vorsteuererstattungsverfahren), oder?

Beantwortung:

In der Zusammenfassenden Meldung können nur Eurobeträge angegeben werden (keine Centbeträge).

Beispiel: Bei einer Bemessungsgrundlage von 2.708.892,75 €, ist in der Zusammenfassenden Meldung der Betrag 2.708.892 € anzugeben.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt. Jede Organgesellschaft hat einen Zugang für das Vorsteuererstattungsverfahren, über den die für die jeweilige Gesellschaft zustehenden Vorsteuern beantragt werden können.

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