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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 20

Freundschaft zwischen Richter und Rechtsanwalt

iFamZ 2025/17

Susanne Beck

§ 19 Z 2 JN

Ein freundschaftliches Verhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter ist als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(...) [3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RIS-Justiz RS0046052; RS0046076).

[5] Dafür kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder deren Vertreter in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein freundschaftliches Verhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter ist als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0046076; 2 Nc 5/24v).

[6] Ein solcher näherer, freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Parteienvertreter des Revisionsrekurswerbers, sodass dessen Befangenheit festzustellen war.

Anmerkung

Ein freundschaftlich-kollegialer Kontakt zwischen einem Richter u...

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