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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2025, RV/6100006/2025

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Verfügungsverbot

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid - Verfügungsverbot des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer haftet als ehemaliger Obmann für nicht entrichtete Abgaben des ***Vereins***.
Mit Bescheid -Verfügungsverbot vom ist der Bf davon In Kenntnis gesetzt worden, dass durch Zustellung des diesem Bescheid angeschlossenen Pfändungsbescheides an den Drittschuldner (Bank) die betreffenden Forderungen abgabenbehördlich gepfändet wurden. Ihm werde gemäß § 65 Abs 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Entziehung der Forderungen untersagt.

Mit Schreiben vom hat der Bf gegen die Pfändung und ausdrücklich auch gegen den Bescheid - Verfügungsverbot Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Verfügungsverbotes beantragt, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit (Sammel-) Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom hat der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65 Abs 1 und 5).

Wie sich aus § 65 AbgEO ergibt, ist mit der erfolgten Pfändung das Verfügungsverbot an den Abgabenschuldner zu verbinden. § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO bestimmt, dass gegen dieses Verfügungsverbot ein Rechtsmittel unstatthaft, somit nicht zulässig ist.

Während über ein Rechtsmittel gegen einen Pfändungsbescheid meritorisch zu entscheiden ist, ist ein Bescheid betreffend Verfügungsverbot deshalb nicht rechtsmittelfähig, weil einem solchen Bescheid nur deklarative Wirkung zukommt (siehe Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 77 Rz 1ff). Im Bescheid - Verfügungsverbot wird auch ausdrücklich auf den bestehenden Rechtsmittelausschluss hingewiesen.

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

§ 278 Abs 1 BAO bestimmt:

"Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Über die Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung wurde gesondert entschieden (RV/6100390/2024).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies ist nicht der Fall, da sich die Unzulässigkeit der Bescheidbeschwerde unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100006.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-44690