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Doppelbesteuerung des Carried Interest in grenzüberschreitenden Fällen
Das FG Schleswig-Holstein hat am (3 K 37/22) als erstes Finanzgericht in Deutschland über die Einordnung von carried interest (= kapitaldisproportionale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften) nach § 18 Abs 1 Nr 4 dEStG für Zwecke eines DBA entschieden. Demnach sei carried interest nicht als Unternehmensgewinn nach Art 7 DBA Deutschland - USA zu qualifizieren, sodass Deutschland das volle Besteuerungsrecht zustehe. Baumgartner/Forchhammer (https://der-betrieb.de/meldungen/doppelbesteuerung-des-carried-interest-in-grenzueberschreitenden-faellen-urteil-des-fg-schleswig-holstein-vom-08-10-2024) weisen darauf hin, dass als Folge dieser Qualifikation in der Praxis eine Doppelbesteuerung drohe, wenn auch der ausländische Fiskus carried interest besteuere (wie insbesondere UK ab April 2025). Nach dem FG Schleswig-Holstein führe carried interest zu Einkünften aus vermögensverwaltender Tätigkeit, die lediglich im nationalen Recht kraft Fiktion als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen sind.