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Teilnahme an Demonstration im Krankenstand
1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss sich ein Dienstnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer muss deshalb nicht nur die Anordnungen des Arztes einhalten, sondern darf auch, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung, welche den Arbeitnehmer des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, berechtigt den Arbeitgeber nach § 27 Z 1 AngG zur vorzeitigen Entlassung.
2. Der Kläger richtet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Hausärztin, weil keine Ausgehzeiten genannt wurden, Schonung zu Hause verordnet habe und sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, dass die Teilnahme an einer Demonstration geeignet sei, den Genesungsprozess hinsichtlich der noch abzuklärenden Schmerzen zu verzögern. Angesichts der Tatsache, dass die Ursache der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Schmerzen damals noch nicht abgeklärt war, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das...