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Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Bergwanderführern
1. Gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterliegen freie Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Maßgeblich dafür ist die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“. Dazu wurde der mittlerweile in stänS. 70 diger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“
2. Im vorliegenden Fall verfügte der Revisionswerber über kein Betriebsmittel, das für sich genommen nicht nur geringwertig war. Der Revisionswerber bringt aber auch vor, dass die von ihm eingesetzten geringwertigen Wirtschaftsgüter (LVS-L...