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EuGH zu Arbeitszeitaufzeichnungen: Keine Ausnahme für Hausangestellte
1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende (spanische) Gericht wissen, ob Art 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG iVm der Richtlinie 2006/54/EG sowie mit Art 20, Art 21 und Art 31 Abs 2 GRC dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitgeber von Hausangestellten von der Verpflichtung ausgenommen sind, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann.
2. Die Mitgliedstaaten müssen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/88/EG die Beachtung der Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern. Soweit Art 3 und 5 sowie Art 6 lit b der Richtlinie 2003/88/EG jedoch nicht die konkreten Maßnahmen festlegen, verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum. Im Rahmen dieses Spielraums können sie die konkreten Modalitäten zur UmsetS. 69 zung eines Systems festlegen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, insbesondere die Form dieses Systems, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter ...