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Kein Sonderzahlungsaufschlag beim Krankengeld bei Sonderzahlungsfortzahlung durch den Arbeitgeber
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Nach § 125 Abs 3 ASVG werden Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG bei der Bemessung des Krankengeldes in Form eines durch die Satzung des Versicherungsträgers festzulegenden Zuschlags berücksichtigt.
Dieser Zuschlag kommt aber nicht zur Anwendung, wenn einem Arbeitnehmer - aufgrund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung - ausnahmsweise auch noch im Zeitraum des Krankengeldbezugs ein Anspruch auf ungeschmälerte Fortzahlung der Sonderzahlungen gegenüber seinem Arbeitgeber zukommt.