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Kein Krankengeld bei unbezahltem Urlaub
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Obwohl die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 3 ASVG im Falle eines einen Monat nicht überschreitenden unbezahlten Urlaubs weiterbesteht, hat der Versicherte, wenn er während einer solchen Karenz erkrankt, keinen Anspruch auf Krankengeld.
Da Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, dass der Versicherte durch seine Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nachzugehen, kann dieser Versicherungsfall nur dann vorliegen, wenn überhaupt Arbeitspflicht besteht. Außerdem würde die Einräumung eines Krankengeldanspruchs der Entgeltersatzfunktion widersprechen, weil der Versicherte bei einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten unbezahlten Urlaub gar keinen Entgeltverlust erleiden kann.