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ASoK 2, Februar 2025, Seite 59

Bundeseinigungsamt und Schlichtungsstelle

Gemeinsamkeiten und Besonderheiten

Andreas Gerhartl

Neben der Gerichtsbarkeit spielen in Arbeitsrechtssachen auch andere Entscheidungsträger eine Rolle. So werden etwa dem Bundeseinigungsamt und der Schlichtungsstelle durch das ArbVG unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Diese sind teilweise rechtssetzend und teilweise arbiträr. Auch verfahrensrechtlich bestehen dabei einige Besonderheiten.

1. Grundlegendes

Schlichtungsverfahren kommen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Arbeitsrechts vor, wobei zwischen Zwangsschlichtung und freiwilliger Schlichtung unterschieden werden kann. Als Schlichter agieren meist Kollegialorgane, denen in der Regel Berufsrichter vorsitzen oder zumindest angehören. Im Folgenden geht es um zwei im ArbVG verankerte, im weiteren Sinn zur Schlichtung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berufene Einrichtungen, nämlich das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstelle. Dabei wird aber keine umfassende Darstellung dieser Institutionen bzw der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen rechtlichen Problemstellungen angestrebt. Vielmehr werden einige ausgewählte Aspekte dieser Thematik behandelt.

Das Bundeseinigungsamt ist eine beim ressortzuständigen Ministerium (derzeit das BMAW) eingerichtete Behörde, deren Wirkungsbereich sic...

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