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ASoK 2, Februar 2025, Seite 48

Mehrfachbeschäftigung und Arbeitszeit

Wie verhält sich § 2i AVRAG zu AZG und ARG?

Eva Strausz

In Umsetzung der Transparenzrichtlinie schuf der Gesetzgeber mit § 2i AVRAG ein ausdrückliches Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Diesem können jedoch arbeitszeitrechtliche Normen entgegenstehen. Der vorliegende Beitrag untersucht das Spannungsverhältnis zwischen Mehrfachbeschäftigung, Arbeitszeit und Ruhezeit.

1. Einleitung

Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Transparenzrichtlinie schuf dahingehend neue Rahmenbedingungen.

Dass Mehrfachbeschäftigungen grundsätzlich schon bisher erlaubt waren, ist unbestritten. In Umsetzung der Transparenzrichtlinie schreibt § 2i AVRAG ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung aber nun ausdrücklich fest.

Laut den Materialien der Europäischen Kommission können Verbote der Mehrfachbeschäftigung Arbeitnehmer unverhältnismäßig belasten, vor allem Teilzeitbeschäftigte. Arbeitnehmer, die sogenannten Ausschließlichkeitsklauseln unterliegen, hätten weniger Möglichkeiten, Einkommenssicherheit zu erlangen und eine zusätzliche Beschäftigung aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Andererseits liegt es im Interesse der Arbeitgeber, Nebenbeschäftigungen in bestimmten Situationen untersagen zu können. Dies spiegelt si...

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