TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 2025, Seite 34

Zur Reichweite des Beschränkungsverbots gemäß Art 45 AEUV

Schrankenloses Beschränkungsverbot?

Magdalena Gilhofer-Lenglinger

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV untersagt nicht nur Diskriminierungen, sondern auch Beschränkungen. Probleme bereitet dabei die Konkretisierung des Tatbestands, insbesondere der Reichweite. Wird die Schwelle zur Eröffnung des Tatbestands zu niedrig angesetzt, so könnte nahezu jede arbeitsrechtliche Regelung eine Rechtfertigungsüberprüfung auslösen. Zur Konkretisierung etablierte der EuGH zwei Kriterien: 1.) die fehlende Garantie sozialer Neutralität von Umzügen sowie 2.) das Erfordernis nach Gewissheit und Direktheit einer Auswirkung. Letzteres verlangt die Wahrscheinlichkeit und die unmittelbare zeitliche Nähe des Nachteilseintritts sowie die Erheblichkeit des Nachteils für das Vorliegen des Tatbestands.

1. Die Entstehung des Beschränkungsverbots und der Ruf nach einer Eingrenzung

Entwickelt wurde das Beschränkungsverbot in den richtungsweisenden EuGH-Entscheidungen Kraus und Bosman aus der Notwendigkeit, dass der Diskriminierungstatbestand nur bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit greift. Ohne dieses Verbot wären Maßnahmen nicht erfasst, die inländischen Arbeitnehmern den Wegzug oder die Rückkehr erschweren. Für die Verwirklichung des Binnenmarktes reicht ein Ve...

Daten werden geladen...