KommStG | Kommunalsteuergesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9 Steuersatz
Übersicht
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I. Regelungsgehalt
1
§ 9 KommStG bestimmt zunächst den Steuersatz der Kommunalsteuer. Demnach beträgt die Kommunalsteuer 3 % der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gem § 5 KommStG bzw § 8 KommStG.
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Weiters enthält § 9 einen Freibetrag, der sich auf die Bemessungsgrundlage auswirkt: Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (also die Arbeitslöhne gem § 5 Abs 1 KommStG) nicht die Freigrenze von € 1.460, wird von dieser Bemessungsgrundlage noch ein Freibetrag von € 1.095 abgezogen. Auf die dann verbleibende, steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist der Steuersatz von 3 % anzuwenden, woraus sich die Kommunalsteuerschuld im jeweiligen Monat ergibt.
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Steuerbare Bemessungsgrundlage | € | 1.300 | / | € | 1.000 |
Freibetrag | € | 1.095 | / | € | 1.000 |
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | € | 205 | / | € | 0 |
Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, übersteigt aber die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.095, fällt keine Kommunalsteuer an.
3
Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt im Kalendermonat die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als € 1.460, ist der Freibetrag von € 1.095 im Verhältnis der Lohnsummen vom Unterneh...