KommStG | Kommunalsteuergesetz
1. Aufl. 2025
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§ 17 Vollziehung
Übersicht
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I. Regelungsgehalt
1
§ 17 KommStG legt als Vollzugsklausel den administrativen Instanzenzug fest. Die Vollzugsklausel indiziert im Allgemeinen - das gilt allerdings nicht, wenn die BAO die anzuwendende Verfahrensvorschrift darstellt - für das betreffende Gesetz die letzte Instanz im administrativen Instanzenzug. Sie nennt also den obersten Verordnungsgeber für die Durchführung des betreffenden Gesetzes und sie bezeichnet das in der Anwendung des betreffenden Gesetzes oberste weisungsberechtigte Organ. Dabei wird in § 17 KommStG der Bundesminister für Finanzen als oberstes Vollzugsorgan festgelegt. Dieser entscheidet als oberstes, weisungsberechtigtes Organ der Behörde.
2
Das KommStG enthält Regelungen, die durch die Finanzämter zu vollziehen sind und somit der Bundesvollziehung zuzurechnen sind. In diesem Bereich erscheint die ausdrückliche Vollzugszuweisung an den BMF gem § 17 KommStG als tunlich. Zu diesen Regelungen gehören beispielsweise die Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage nach § 10 Abs 4 und 5 KommStG sowie die von der Bundesfinanzverwaltung zu erbringende Beistandsleistung nach § 14 KommStG. Auf diese Regelungen im Vollzugsbereich der Finanzämter kann die Vollzugsklausel des § 17 KommStG bezo...