KommStG | Kommunalsteuergesetz
1. Aufl. 2025
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§ 15a Beschwerde und Revision
Übersicht
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I. Regelungsgehalt
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Die Regelung des § 15a KommStG hat zwei Teilbereiche, die jedoch eine enge Verbindung aufweisen:
§ 15a Abs 1 KommStG sieht zunächst vor, dass eine schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse und Beschlüsse (ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse) eines LVwG im Zusammenhang mit einer Bestimmung des KommStG dem BMF unverzüglich zuzustellen ist.
§ 15 Abs 2 KommStG gibt dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich die Möglichkeit, in den Angelegenheiten des KommStG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der LVwG wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH zu erheben.
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Hintergrund für die Einführung des § 15a Abs 1 KommStG war nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, dass bis zur Einführung dieser Bestimmung das BMF über Erkenntnisse und Beschlüsse der LVwG betreffend die Kommunalsteuer nicht automatisch in Kenntnis gesetzt wurde. Mit der Regelung des § 15a Abs 1 KommStG sollte also sichergestellt werden, dass derartige Entscheidungen dem BMF sofort übermittelt werden. Dies einerseits um Entwicklungen im Bereich der Kommunalsteuer im BMF (zeitnah) gesammelt verfügbar zu haben. Andererseits aber natürlich um innerhalb der Revisionsfrist von der Möglichkeit einer Revision an den VwGH gem § 15a Abs 2 KommStG Gebrauch ...