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ISR 7, Juli 2021, Seite 263

Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das Handelsregister

Michael Kempermann

DBA-Schweiz 1971/2010 Art. 15 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 2 Abs. 2 Satz 1; KonsVerCHEV § 19 Abs. 2 Satz 2

Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

BFH Urt. - I R 60/17 - ECLI:DE:BFH:2020:U.300920.IR60.17.0

Das Problem: Anders als das OECD-MA und die Deutsche Verhandlungsgrundlage enthält das DBA-Schweiz in Art. 15 Abs. 4 eine besondere Bestimmung für leitende Angestellte. Nach dieser Vorschrift kann – vereinfacht ausgedrückt – ein „Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführ oder Prokurist“ einer Kapitalgesellschaft im Staat der Ansässigkeit dieser Gesellschaft besteuert werden. Im Unterschied zu der generell für Arbeitnehmer geltenden Regelung in Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz sind auch Einkünfte, die auf die Tätigkeit in einem Drittstaat oder im Ansässigkeitsstaat des leitenden Angestellten entfallen, dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zur Besteuerung zugewiesen. Im Rahmen von Verständigungsgesprächen im Sept...

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