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Beweispflicht der BUAK im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises
In einer jüngst ergangenen Entscheidung nahm der VwGH zur Frage Stellung, welche Beweispflichten die BUAK bei der Betreibung von Zuschlagsschulden im Zuge des Verwaltungsverfahrens treffen. Um es kurz zu machen: Aufgrund der Offizialmaxime obliegt die Feststellung des Sachverhalts der Behörde, die das Verfahren führt. Die BUAK ist zwar zur Mitwirkung verpflichtet, muss aber von sich aus keine Feststellungen treffen ( Ra 2023/08/0087).
Stellt die BUAK bei Kontrollen fest, dass ein Arbeitsverhältnis (zumindest ihrer Meinung nach) dem BUAG unterliegt, hat sie dem Arbeitgeber die entsprechenden Zuschläge vorzuschreiben (§ 23d BUAG). Der Arbeitgeber kann in diesem Stadium die Vorschreibung nicht bekämpfen, sondern muss warten, dass ihn die BUAK mahnt (§ 25 Abs 2 BUAG) und in weiterer Folge einen Rückstandsa...