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Schriftform bei Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung
Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung. Dieses Erfordernis ist nur dann erfüllt, wenn die betreffende Vereinbarung auch vom Arbeitgeber unterschrieben wurde. Eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers reicht dafür nicht aus ( 9 ObA 57/23g).
Sachverhalt
Der beklagte Arbeitnehmer war beim klagenden Arbeitgeber schon seit längerer Zeit als Angestellter beschäftigt. Am unterschrieb er eine „ Rückzahlungserklärung für die Kosten von Ausbildungsveranstaltungen“, die vom Arbeitgeber nicht unterfertigt wurde. In dieser verpflichtete sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Kosten von Ausbildungsveranstaltungen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten ab dem Ende der Ausbil...