Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Laesio enormis: Ausgleichsanspruch trotz rechtskräftiger Abweisung des Aufhebungsbegehrens
https://doi.org/10.47782/oeba202502014601
§ 934 ABGB räumt demjenigen, der bei zweiseitig verbindlichen Geschäften nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an gemeinem Wert erhalten hat, das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Nach Satz 2 leg cit kann aber der andere Teil das Geschäft dadurch aufrecht erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Er hat seine dbzgl Bereitschaft spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erklären. Materiell rechtlich führt die Erklärung zur Aufzahlung bereit zu sein dazu, dass der Verkürzte nicht mehr mit Rechtsgestaltungsurteil die Vertragsaufhebung, sondern nur noch die Zahlung des Ausgleichsbetrags fordern kann. Deshalb ist ein auf Vertragsaufhebung gerichtetes Begehren abzuweisen. Das hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch des Verkürzten auf Zahlung des Ausgleichsbetrags, der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts Vertragsinhalt wird. Einer Geltendmachung dieses Anspruchs steht auch keine Bindungswirkung einer solchen klagsabweisenden Entscheidung entgegen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl hat...