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Zur Haftung des Prospektkontrollors: Fehlender Kausalzusammenhang
§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; §§ 8, 11 KMG 1991.
https://doi.org/10.47782/oeba202502014401
Der Prospektkontrollor haftet gem § 11 KMG nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. Die notwendige Kausalität wird von der Rsp nur dann bejaht, wenn sich die Anleger im Vertrauen auf den ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschließen, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage einer schadensauslösenden Disposition gemacht wurden; maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
Diesen Kausalzusammenhang hat nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zu beweisen. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Frage des Kausalitätszusammenhangs zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers wird von der Rsp abgelehnt. Der Anscheinsbeweis ist grds ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl kontroll...